Vernehmung

Wie verhalte ich mich, wenn ich durch die Kriminalpolizei schriftlich oder gar nur mündlich dazu aufgefordert werde, zu einer Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge zu erscheinen?

Sie sollten dem zuständigen Sachbearbeiter freundlich aber bestimmt - am besten fernmündlich - mitteilen, dass Sie beabsichtigen, zunächst den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen und zu dem angesetzten Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. In vielen Fällen neigt die Kriminalpolizei zwar dazu, den Eindruck zu erwecken, ein Nichterscheinen bringe für Sie schwere Nachteile mit sich, tatsächlich sind Sie aber nicht verpflichtet, zu einer Vernehmung bei der Kriminalpolizei, sei es als Beschuldigter, sei es als Zeuge, zu erscheinen.

Die Benachrichtigung über einen Vernehmungstermin bei der Kriminalpolizei sollten Sie zum Anlass nehmen, Kontakt zu Ihrem Verteidiger bzw. zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Ein von Ihnen beauftragter Verteidiger hat die Möglichkeit, über die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu nehmen und die Angelegenheit mit Ihnen umfassend zu erörtern. Im Gespräch mit ihm kann in aller Ruhe entschieden werden, ob und gegebenenfalls welche Einlassung zur Sache für Sie als Beschuldigter abgegeben wird. Sind Sie als Zeuge zu einer Vernehmung geladen worden, so wird der von Ihnen hinzugezogene Rechtsbeistand Sie darüber aufklären, ob und gegebenenfalls wem gegenüber Sie zur Aussage verpflichtet sind. Erfahrungsgemäß kann die frühe Einlassung zur Sache ohne anwaltliche Beratung und Aktenkenntnis schwerwiegende Nachteile mit sich bringen, die auch durch eine spätere aktive Verteidigertätigkeit nicht mehr wettgemacht werden können.